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   BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17   

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https://dejure.org/2018,6989
BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17 (https://dejure.org/2018,6989)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2018 - 8 C 9.17 (https://dejure.org/2018,6989)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2018 - 8 C 9.17 (https://dejure.org/2018,6989)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB §§ 741 ff., §§ 749, 758, 951, 1247; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1; GewO § 34 Abs. 2 und 3; HGB § 469 Abs. 3; PfandlV § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 10, 11 Abs. 1
    Abführungspflicht; Ablieferungspflicht; Darlehensgewährung; Mehrerlös; Pfandleiher; Pfandleiherverordnung; Pfandüberschuss; Verfall; Verpfänder; gewerbliche Pfandleihe; kommunale Pfandleihhäuser

  • Wolters Kluwer

    Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Pflicht des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen an den Staat; Vereinbarkeit des mit der Abführung verbundenen Verfalls der Pfandüberschüsse an den Fiskus mit dem Grundrecht des Verpfänders auf Eigentum

  • rewis.io

    Ablieferungspflicht des Pfandleihers für Pfandüberschüsse ist verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Pflicht des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen an den Staat; Vereinbarkeit des mit der Abführung verbundenen Verfalls der Pfandüberschüsse an den Fiskus mit dem Grundrecht des Verpfänders auf Eigentum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pfandleiher - und die Überschüsse aus der Pfandversteigerung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen an den Staat ist verfassungsmäßig

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 161, 334
  • NVwZ-RR 2018, 965
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") ist mit ihnen nicht verbunden, sondern allenfalls eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte Rückwirkung", vgl. BVerfG, zuletzt Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - NJW 2018, 1379 Rn. 133 ff. sowie Kammerbeschluss vom 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 - juris Rn. 61 ff. m.w.N.) für bereits entstandene, aber noch nicht abgelieferte Pfandüberschüsse.

    Ein Vertrauen auf die vorherige Rechtslage (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 a.a.O. Rn. 140) wird durch die Neufassungen beider Vorschriften schon deshalb nicht enttäuscht, weil diese die mit der Ablieferung und dem Verfall verbundene Belastung um ein Jahr hinausschiebt und damit vermindert.

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 212/09

    Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Sofern er den Erlös aus der Pfandversteigerung mit anderen Bargeldbeständen vermischt hat, statt den jeweiligen Mehrerlös für jeden Verpfänder getrennt aufzubewahren, konnte er kein Alleineigentum, sondern nach § 948 Abs. 1, § 947 BGB allenfalls Miteigentum an dem vermischten Bargeldbestand erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09 - NJW 2010, 3578 Rn. 13).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Ausnahmen hat die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung lediglich in besonderen Fällen anerkannt, in denen durch Parlamentsgesetz stark tatsachengeprägte Entscheidungen getroffen wurden, die sonst typischerweise der Exekutive überlassen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 273 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Sie wären daher nicht ebenso wirksam wie eine präventive Regelung, die den typischerweise unterlegenen Vertragspartner schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 u.a. - BVerfGE 134, 204 Rn. 70).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Auf eine von der Klägerin geltend gemachte Selbstregulierung des Pfandleihmarktes mussten der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber ebenfalls nicht vertrauen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 ), sondern durften die zur dauerhaften und sicheren Erreichung ihres Regelungsziels gebotenen Regelungen erlassen.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Über die Maßnahmen, die der Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will, hat vornehmlich er selbst auf Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - BVerfGE 138, 261 Rn. 53 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 35, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung oder einer auf ihr beruhenden Verordnungsregelung kann nur verneint werden, wenn in jeder Hinsicht und eindeutig feststeht, dass eine Regelungsalternative weniger in Grundrechte eingreifen und gleichwohl den angestrebten Zweck mindestens ebenso wirksam erreichen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 u.a. - BVerfGE 105, 17 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331 ).
  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Über die Maßnahmen, die der Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will, hat vornehmlich er selbst auf Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - BVerfGE 138, 261 Rn. 53 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 35, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung oder einer auf ihr beruhenden Verordnungsregelung kann nur verneint werden, wenn in jeder Hinsicht und eindeutig feststeht, dass eine Regelungsalternative weniger in Grundrechte eingreifen und gleichwohl den angestrebten Zweck mindestens ebenso wirksam erreichen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 u.a. - BVerfGE 105, 17 und vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331 ).
  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
    Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") ist mit ihnen nicht verbunden, sondern allenfalls eine tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte Rückwirkung", vgl. BVerfG, zuletzt Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - NJW 2018, 1379 Rn. 133 ff. sowie Kammerbeschluss vom 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 - juris Rn. 61 ff. m.w.N.) für bereits entstandene, aber noch nicht abgelieferte Pfandüberschüsse.
  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 6 C 44.16 - BVerwGE 160, 157 Rn. 26 und vom 28. März 2018 - 8 C 9.17 - BVerwGE 161, 334 Rn. 21).
  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - BVerfGE 159, 223 Rn. 203 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 6 C 44.16 - BVerwGE 160, 157 Rn. 26 und vom 28. März 2018 - 8 C 9.17 - BVerwGE 161, 334 Rn. 21).
  • BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

    Zielsetzung aller Vorschriften ist damit der Schutz der Kunden (vgl. zu den Zielsetzungen der Pfandleiherverordnung BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 - 8 C 9.17 - BVerwGE 161, 334 Rn. 20).

    Die Vorschrift dient der umfassenden Sicherung der Kunden des Gewerbetreibenden vor einer Umgehung der restriktiven Vorgaben der Pfandleihevorschriften einschließlich der Pfandleiherverordnung, die ihrerseits den Schutz der Verpfänder zum Ziel hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2018 - 8 C 9.17 - BVerwGE 161, 334 Rn. 20).

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